Landsprofil
Slowakische Republik (DPH)
Als EU-Mitglied unterliegt das Slowakische Republik dem EU-Umsatzsteuersystem. Mitgliedstaaten müssen die EU-Umsatzsteuerrichtlinien in ihre eigene Gesetzgebung aufnehmen.
Standard-USt-Satz: 20%
Reduzierter USt-Satz: 10%
Registrierungsschwellenwerte für Fernverkäufe: 35,000 €
EU-USt-Nummernformat: SK9999999999
USt-Registrierung
Im Allgemeinen muss sich eine ausländische juristische Person registrieren, bevor:
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sie steuerpflichtige Lieferungen in der Slowakei vornimmt;
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sie in der Slowakei Fernabsätze mit Personen tätigt, die nicht für slowakische Umsatzsteuerzwecke registriert sind, und wenn der Gesamtwert der gelieferten Waren in einem Kalenderjahr EUR 35.000 erreicht (die freiwillige Registrierung sollte möglich sein, selbst wenn der Umsatz unter der Schwelle liegt); und
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sie Fernabsätze von Waren an Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch tätigt und diese Waren Verbrauchssteuern unterliegen.
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Einhaltung der USt-Pflicht
Die Meldeanforderungen von Slowakische Republik-Transaktionen für USt-Zwecke sind in detaillierten Regeln festgehalten. Beispiele: Rechnungsanforderungen, Fristen für die Rechnungsausstellung, Korrekturregeln für Rechnungen und Gutschriften, Währungsmeldeanforderungen und Wechselkursquellen, Berichtigung von bereits eingereichten Erklärungen und Buchhaltungsbelegen, die für USt-Zwecke aufbewahrt werden müssen.
USt-Erklärungen
USt-Erklärungen müssen monatlich oder vierteljährlich eingereicht werden.
Die Abgabe der USt-Erklärung muss bis zum 25. Tag nach Ende der Steuerperiode erfolgen.
Intrastat und zusammenfassende Meldungen
Intrastat-Meldungen enthalten Details zu den aus kommerziellen Gründen stattfindenden Warenbewegungen zwischen Mitgliedstaaten und zeichnen dabei sowohl die Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten in die Slowakische Republik als auch die Ausfuhr von Waren aus der Slowakischen Republik in andere Mitgliedstaaten auf.
Meldungen müssen monatlich eingereicht werden, wenn die jährliche Schwelle überschritten wurde.
Intrastat-Meldungen können in Papierform vorgenommen werden. Die Einreichung muss bis zum 15. Kalendertag des Monats erfolgen, der auf die Bezugsperiode folgt. Beispiel: Für die Januar-Periode müssen die Meldungen bis zum 15. Februar eingereicht werden.
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Für eine vollständige Liste der Intrastat Schwellenwerte, die derzeit gelten in der EU 28 Mitgliedstaaten
Laden sie die Intrastat Schwelletisch
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