Landsprofil
Estland (KM)
Als EU-Mitglied unterliegt das Estland dem EU-Umsatzsteuersystem. Mitgliedstaaten müssen die EU-Umsatzsteuerrichtlinien in ihre eigene Gesetzgebung aufnehmen.
Standard-USt-Satz: 20%
Reduzierter USt-Satz: 9%
Registrierungsschwellenwerte für Fernverkäufe: 35,000 €
EU-USt-Nummernformat: EE999999999
USt-Registrierung
Ausländische steuerpflichtige Unternehmen, die in Estland eine Betriebsstätte unterhalten, müssen sich für USt-Zwecke in Estland registrieren, wenn die steuerpflichtige Lieferung von Waren oder Dienstleistungen mit Ausnahme von Anlagevermögen ab Beginn des Kalenderjahres mehr als EEK 250.000 beträgt.
Für ausländische steuerpflichtige Personen (mit oder ohne Betriebsstätte in Estland) besteht keine Registrierungspflicht, sofern die steuerpflichtigen Lieferungen ausschließlich dem Nullsatz unterliegen, mit Ausnahme von innergemeinschaftlichen Lieferungen (für die eine Registrierungspflicht besteht).
Für ausländische steuerpflichtige Personen ohne Betriebsstätte in Estland besteht keine Registrierungspflicht, wenn der Mechanismus für den Übergang der Steuerschuld gilt (die steuerpflichtigen Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen unterliegen der Besteuerung des in Estland ansässigen steuerpflichtigen Waren- oder Leistungsempfängers oder einer steuerpflichtigen Person mit beschränkter Haftung).
Einhaltung der USt-Pflicht
Die Meldeanforderungen von estnischen Transaktionen für USt-Zwecke sind in detaillierten Regeln festgehalten. Beispiele: Rechnungsanforderungen, Fristen für die Rechnungsausstellung, Korrekturregeln für Rechnungen und Gutschriften, Währungsmeldeanforderungen und Wechselkursquellen, Berichtigung von bereits eingereichten Erklärungen und Buchhaltungsbelegen, die für USt-Zwecke aufbewahrt werden müssen.
USt-Erklärungen
Unternehmen müssen ihre USt-Erklärungen normalerweise monatlich einreichen.
USt-Erklärungen müssen innerhalb von 20 Tagen eingereicht werden.
Intrastat und zusammenfassende Meldungen
Intrastat-Meldungen enthalten Details zu den aus kommerziellen Gründen stattfindenden Warenbewegungen zwischen Mitgliedstaaten und zeichnen dabei sowohl die Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten nach Estland als auch die Ausfuhr von Waren aus Estland in andere Mitgliedstaaten auf.
Meldungen müssen monatlich eingereicht werden, wenn die jährliche Schwelle überschritten wurde.
Die Einreichung muss bis zum 14. Arbeitstag nach Ende des Kalendermonats erfolgen, für den die Meldung abgegeben wird. Beispiel: Für die Januar-Periode müssen die Meldungen bis zum 14. Februar eingereicht werden.
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Für eine vollständige Liste der Intrastat Schwellenwerte, die derzeit gelten in der EU 28 Mitgliedstaaten
Laden sie die Intrastat Schwelletisch
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